GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 114
Materialien: EU-GesRÄG (BGBl 1996/304): 32 BlgNR 20. GP 117.
Literatur: S bei § 107.
1
Die Stammfassung enthielt spezifischere Vorschriften; seit dem EU-GesRÄG 1996 (BGBl 1996/304) verweist § 114 nur noch auf die sinngemäße Anwendung von § 102.
2
Auf eine ausl GmbH und ihre inl Zweigniederlassung ist iZm der Registrierung im Firmenbuch das Verfahrensrecht wie bei einer inl GmbH anzuwenden, soweit nicht aus der Natur der Sache Abweichungen erforderlich sind. Dazu konkret betreffend Anmeldeverfahren und zur Zuständigkeit für zivilrechtliche Verfahren s schon bei § 107. Im Übrigen s die allg Ausführungen bei § 107.