Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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15 Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
Literatur
Arnold, Gebührensommer 1997 – Änderungen des Gebührengesetzes, SWK 1997, S 576; Kastner, Neuerungen im Gebührengesetz verfassungswidrig?, ÖStZ 2000, 70; Brodey, Zulassungsgebühr – Ein Anwendungsfall von § 201 oder § 202 BAO?, SWK 2005, S 796.
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§ 14 TP 15 GebG enthielt ursprünglich den gebührenrechtlichen Tatbestand für Anmeldungen nach dem Außenhandelsgesetz. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom durch Art II Z 2 des Bundesgesetzes BGBl 1995/172 aufgehoben. Durch Art IV Z 4 des Bundesgesetzes BGBl I 1997/103 wurde in das GebG als § 14 TP 15 GebG der Gebührentatbestand der Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine iSd §§ 41 und 46 KFG 1967 eingefügt. Mit Art VII Z 10a AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28, wurde ein Abs 5 angefügt. Mit Art VI Z 28 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, wurde dieser Absatz wieder aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Gebührenbeträge auf Euro umgestellt. Mit Art 4 BG BGBl I 2010/9 wurde der Änderung der Bezeichnung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Rechnung getragen. Mit Art 64 BBG 2011 BGBl I 2010/111, wurde der Änderung durch § 19 AVOG 2010, BGBl I 2010/9, Rechnung getragen.
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