Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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11 Waffendokumente
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§ 14 TP 11 GebG wurde durch Art 9 Z 2 AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, mit Wirksamkeit vom in das Gebührengesetz eingefügt. Die Entrichtung gleichartiger Abgaben war bis dahin in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung geregelt.
Mit dem AbgÄG 2022, BGBl I 2022/108, wurde der Verweis in Abs 1 Z 1 auf § 21 Abs 1 WaffG und jener in Abs 2 Z 1 auf § 21 Abs 2 WaffG beseitigt, sodass von § 14 Tarifpost 11 alle Waffenbesitzkarten bzw alle Waffenpässe im Sinne des Waffengesetzes erfasst sind. Grund für diese Anpassung war eine Änderung in § 58 Abs 13 WaffG, die nun selbst, abweichend von § 21 WaffG, eine Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw eines Waffenpasses darstellt. Darüber hinaus wurden auch die Verweise auf § 23 Abs 2, § 17 Abs 3 und § 35 Abs 3 WaffG beseitigt, um einschränkende Interpretationsmöglichkeiten zu beseitigen.
Der Gebühr unterliegt die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen iSd Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl I 1997/12.
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Bei der Gebühr nach § 14 TP 11 GebG handelt es sich um eine Pauschalgebühr, die für die Ausstellung des Waffendokumentes zu entrichten ist. Demzufolge wird im Abs 2 bestimmt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Waffend...