Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12
Literatur
Tichy, „Mehrere Ansuchen“ gemäß § 12 Abs 1 GebG und § 59 Abs 1 AVG, ÖStZ 1982, 250; Arnold, Gebührensommer 1997 - Änderungen des Gebührengesetzes, SWK 1997, S 576; Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, RdW 1997, 517; Müller, Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem VwGH, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel (1999), 135; Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 197
1
Im § 12 GebG wird für zwei die Gebührenschuld begründende Tatbestände des § 14 GebG, nämlich hinsichtlich der Eingabengebühr nach TP 6 und hinsichtlich der Stempelgebühr für amtliche Ausfertigungen nach TP 2 des § 14 GebG, eine mehrfache Gebührenpflicht normiert, wenn in einer einzigen Schrift mehrere Ansuchen gestellt werden (§ 12 Abs 1 GebG) oder in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt werden (§ 12 Abs 2 GebG; vgl ).
2
Sinn der Bestimmung des § 12 Abs 1 GebG ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftst...