Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 12
Literatur
Tichy, „Mehrere Ansuchen“ gemäß § 12 Abs 1 GebG und § 59 Abs 1 AVG, ÖStZ 1982, 250; Arnold, Gebührensommer 1997 – Änderungen des Gebührengesetzes, SWK 1997, S 576; Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, RdW 1997, 517; Müller, Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem VwGH, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel (1999), 135; Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 197
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Im § 12 GebG wird für zwei die Gebührenschuld begründende Tatbestände des § 14 GebG, nämlich hinsichtlich der Eingabengebühr nach TP 6 und hinsichtlich der Stempelgebühr für amtliche Ausfertigungen nach TP 2 des § 14 GebG, eine mehrfache Gebührenpflicht normiert, wenn in einer einzigen Schrift mehrere Ansuchen gestellt werden (§ 12 Abs 1 GebG) oder in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt werden (§ 12 Abs 2 GebG; vgl ).
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Sinn der Bestimmung des § 12 Abs 1 GebG ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und dem...