Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 6
Literatur
Arnold, Bogen- oder Beilagengebühr, AnwBl 1986, 6; Arnold, (Nichts?) Neues zur Bogengebühr, NZ 1991, 233; Thunshirn, Neuerungen im Gebührenrecht, RdW 1999, 549; Arnold, Sonstige Änderungen des GebG durch das AbgÄG 1998, ÖStZ 1999, 362; Doralt, Bogengebühr nach § 6 GebG – irreführend formuliert, RdW 2007, 188; Fellner, Neuerungen im Gebührenrecht, taxlex 2007, 418.
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§ 6 GebG wurde mit Art 38 BBG 2009, BGBl I 2009/52, mit Wirkung vom neu gefasst. Die Bestimmung sollte dadurch keine inhaltliche Änderung erfahren, sondern lediglich im Interesse einer besseren Verständlichkeit neu und präziser formuliert werden (RV, 113 BlgNR 24. GP).
Die Bestimmung lautete bis dahin:
§ 6. Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.
In der geltenden Fassung sind die Tarifposten ausdrücklich angeführt, auf die sich § 6 GebG bezieht. Es sind dies § 14 TP 2 und TP 7 Abs 1 Z 4 und 5 GebG.
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Unter der Gebühr vom weiteren Bogen ist jene feste Gebühr zu verstehen, die von einer mehrere Bog...