Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 34
Literatur
Bona, Ausfertigung von Notariatsakten, ÖStZ 1953, 40; Fellner, Der Notar als Amtsträger im Allgemeinen Abgaben- und Gebührenrecht, NZ 1956, 81; Benesch, Die Befundaufnahme im Gebührenrecht, ÖStZ 1964, 257; Huemer, Die leidige Befundaufnahme, SWK 1964, AVI 25; Huemer, Die Anzeigenpflicht der Notare im Gebühren- und Verkehrsteuerrecht, NZ 1964, 18; Hausleithner, Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz, Österreichisches Standesamt 1984, 4, 25; Graff, Das neue Firmenbuch, RdW 1991, 2; Kastner, Neuerungen im Gebührengesetz verfassungswidrig? ÖStZ 2000, 70; Fellner, Klarstellung zur Entstehung der Gebührenschuld von Eingaben, taxlex 2012, 63; Engelmann, Gebührenrechtliche Notionierungspflichten des Gerichtskommissärs, RdW 2018, 605; Themel, Neuerungen im Gebührengesetz 1957 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, taxlex 2022, 297.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften; Befundaufnahme (§ 34 Abs 1 GebG) | |
II. | Gebührennachschau; Beistandspflicht |
I. Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften; Befundaufnahme (§ 34 Abs 1 GebG)
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§ 34 Abs 1 GebG richtet sich nicht an die Parteien des Abgabenverfahrens, Normadressaten sind vielmehr die Organe der Gebietskörperschaften, also des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
Als Organe der Gebietskörperschaften sind auch Körperschaf...