Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 32
Literatur
Torggler, Die Gebührengesetz-Novelle 1976, AnwBl 1977, 91; Arnold, Bundesabgabenordnung und Gebührengesetz, in FS Stoll (1990), 247.
1
Der hier im § 32 GebG bestimmte Vorgang ist für die Fälle gedacht, in denen ein Gebührenschuldner ein Interesse daran hat, die Gebühr sogleich im Zeitpunkt der Anzeige des Vertrages zu entrichten. In diesen Fällen der so genannten Sofortbemessung wird kein schriftlicher, sondern nur ein mündlicher Bescheid erteilt, hinsichtlich dessen ein Rechtsmittelverzicht abzugeben ist. Die Bescheiderteilung besteht dabei in der „Bekanntgabe“ (vgl ).
Über die Folgen des im § 32 GebG vorgesehenen Antrages, insbesondere über die sofortige Fälligkeit der Gebühr, wird der Gebührenschuldner erforderlichenfalls entsprechend zu unterrichten sein.
2
In den Fällen der Sofortbemessung nach § 32 GebG wird die Gebühr bereits mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig (vgl , G 109-111/85). Ansonsten werden Abgaben nach § 210 Abs 1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
3
Voraussetzung für ein Verfahren im Sinne des § 32 GebG ist, dass die Gebühr überhaupt – und zwar insbesondere im Hinblick auf § 3 Abs 3 GebG – bescheidmäßig festzusetze...