GebG | Gebührengesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Amtlicher Gebrauch
Literatur
Burgstaller, Anzeigepflicht der Notariatskammer gem § 84 StPO, JBl 1991, 344; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996); Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015); Stanek, Die Ersatzbeurkundung des § 18 Abs 4 GebG durch Erklärungen vor Gerichten und anderen Behörden, taxlex 2017, 328; Twardosz, Ersatzbeurkundung durch Erklärungen vor Gerichten oder Behörden, ÖStZ 2017, 572; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens (2017).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
A. | Zweck der Bestimmung | ||
B. | Anwendungsbereich | ||
II. | Amtlicher Gebrauch | ||
A. | Allgemein | ||
B. | Schriften und Urkunden | ||
C. | Öffentliche Behörde, Gericht, Amt oder öffentliche Kasse | ||
D. | Gebrauch bzw Verwendung | ||
E. | Ausnahmen |
I. Allgemeines
A. Zweck der Bestimmung
1
Der Zweck des § 8, der in erster Linie eine Legaldefinition des Begriffes „Amtlicher Gebrauch“ enthält, ist es, eine gebührenrechtliche Erfassung solcher Schriften und Urkunden sicherzustellen, die bei ihrer Erstellung keine Gebührenpflicht ausgelöst haben, die jedoch später durch einen amtlichen Gebrauch Verwendung finden. Im Zeitpunkt der Vornahme des amtlichen Gebrauches lässt § 8 GebG daher einen Gebührenanspruch für Schriften ...