GebG | Gebührengesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Erhebung der Abgaben
Literatur
Harb, Das neue Werbeabgabegesetz 2000, SWK 2000, S 492; Baumgartner/Karner/Wurzer, Die Werbeabgabe im Überblick, taxlex 2007, 190; Ludwig, Grundsätzliche Bestimmungen über die Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz 2000, FJ 2012, 174.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Selbstberechnung, Voranmeldung und Fälligkeit | |
II. | Jahreserklärung | |
III. | Bagatellgrenzen und Steuerfreiheit |
I. Selbstberechnung, Voranmeldung und Fälligkeit
1
Gemäß § 4 Abs 1 WerbeAbgG hat der Abgabenschuldner (§ 3 Abs 1 WerbeAbgG) die Werbeabgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonat nach Entstehen des Abgabenanspruches und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat (vgl § 3 WerbeAbgG Rz 14 ff).
Die Werbeabgabe für den Anmeldungszeitraum Jänner ist spätestens bis zum 15.3. desselben Jahres selbst zu berechnen und abzuführen.
2
Die Werbeabgabe hat somit zunächst den Charakter einer Selbstbemessungsabgabe. Die Abgabe ist vom Steuerpflichtigen zu berechnen und abzuführen. Jedoch hat die Werbeabgabe auch den Charakter einer Veranlagungssteuer, da gem § 4 Abs 3 WerbeAbgG eine Veranlagung vorgesehen ist. Im Ergebnis ist die Erhebung der Werbeabgabe daher weitgehend analog zur Erhebungsform der...