FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 38i
1
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind nunmehr in § 7 KBGG geregelt. Siehe hierzu § 1 Rz 43. Zur auslaufenden Anwendung in Bezug auf Kinder, die bis zum geboren wurden, siehe § 50q Abs 4.