FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 31d [Eigentumserwerb, Wiederverwendung, Rückgabeverpflichtung]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Eigentumserwerb durch den Schüler | |||
A. | Allgemeine zivilrechtliche Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs | |||
B. | Keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich | |||
C. | Körperliche Übergabe | |||
II. | Wiederverwendung von Schulbüchern | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Eigentum an den Schulbüchern, gesetzlicher Vertreter | |||
C. | Richtlinien zur Wiederverwertung | |||
D. | Selbstbehalt | |||
E. | Eigentumserwerb durch „die Schule“ | |||
III. | Zu Unrecht erhaltene Schulbücher | |||
A. | Rückgabe- bzw Ersatzpflicht | |||
a) | Zu Unrecht erhaltene Unterrichtsmittel | |||
b) | Grundsätzlich keine Verschuldensabhängigkeit | |||
c) | Haftung des (der) Erziehungsberechtigten | |||
d) | Ersatzpflicht bei Unmöglichkeit der Rückstellung | |||
e) | Verjährung | |||
f) | Keine Bagatellregelung | |||
B. | Verfahren | |||
a) | Zuständiges Finanzamt | |||
b) | Ermittlungsverfahren | |||
c) | Bescheidmäßige Verpflichtung | |||
d) | Verfahrensvorschriften, Rechtsmittel |
I. Eigentumserwerb durch den Schüler
1
Nach Abs 1 gehen die von der Schule zur Verfügung gestellten (neuen oder – s Rz 38 – gebrauchten) Schulbücher oder die – nach früherer Rechtslage – vom Schüler mittels Schulbuchgutschein beim Buchhändler erworbenen Schulbücher „in das Eigentum der Schüler“ über. Der Schüler ...