FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 30n [Höhe der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Pauschbeträge | ||
II. | Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge |
I. Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
A. Allgemeines
1
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ieS (LFB) ist – wie die SFB ieS (s § 30c Rz 1 ff) nach der Länge des Wegs zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstätte gestaffelt.
2
Anders als bei der SFB (s § 30c Rz 1) ist keine Staffelung nach der Häufigkeit der Zurücklegung dieses Wegs vorgesehen, da – anders als bei Schülern – die Lehrstätte idR an wenigstens drei Tagen (oder – während einer lehrgangsmäßigen Berufsschule – gar nicht) aufgesucht wird.
3
Ebenfalls anders als bei der SFB (s § 30c Rz 8) kommt der Pauschbetrag für Strecken bis 10 km jedenfalls dann zur Anwendung, wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebiets zurückzulegen ist.
Das „Ortsgebiet“ entspricht dem Straßennetz zwischen den Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Abs 1 Z 17a StVO 1960, Beginn des verbauten Gebiets) und „Ortsende“ (§ 53 Abs 1 Z 17b StVO 1960) iSd § 2 Abs 15 StVO 1960 in einem Ort. Es handelt sich hierbei nicht um die jeweilige Ortsgemeinde iSd Art 115 B-VG, sondern um ein durch die örtliche Zusammengehörigkeit me...