FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 30j [Lehrlingsfreifahrten]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines zu Lehrlingsfahrtenbeihilfe und Lehrlingsfreifahrt | ||
II. | Verträge betreffend Lehrlingsfreifahrt | ||
A. | Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes | ||
B. | Tarife | ||
III. | Voraussetzungen für die Lehrlingsfreifahrt | ||
IV. | Lehre, Lehrling, Berufsschule | ||
A. | Lehre, Lehrling, Lehrberechtigte | ||
B. | Lehrgänge und Lehrlingsstiftungen nach dem JASG | ||
C. | Berufsschule | ||
V. | Fahrausweis | ||
VI. | Eigenanteil (Selbstbehalt) |
I. Allgemeines zu Lehrlingsfahrtenbeihilfe und Lehrlingsfreifahrt
1
Das österreichische duale Lehrlingsausbildungssystem sieht eine Kombination aus betrieblicher Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses (s Rz 14 ff) und aus schulischer Ausbildung an einer Berufsschule vor (s Rz 28 ff).
2
Während Lehrlingen für die Fahrt zur und von der Berufsschule ebenso wie anderen Schülern seit dem Schuljahr 1971/72 Schülerfreifahrt (SFF) und Schulfahrtbeihilfe (SFB) zur Verfügung stand (s § 30a Rz 1), führte erst die Nov BGBl 1992/311 für Fahrten zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte ab die Lehrlingsfreifahrt (LFF) und die Nov BGBl 1994/511 ab die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (LFB) ein.
Abschnitt Ib („Freifahrten für Lehrlinge“) umfasste zunäc...