FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 30i [Unpfändbarkeit, Gebührenbefreiung]
Übersicht der Kommentierung
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I. Unpfändbarkeit des Schulfahrtbeihilfenanspruchs
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Mit der Exektionsordnungs-Novelle BGBl 1991/228 wurde in § 30i die Nichtpfändbarkeit des Anspruchs auf Schulfahrtbeihilfe nach § 290 Abs 1 Z 9 Exekutionsordnung RGBl 1896/79 (EO) normiert.
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§ 290 EO lautet auszugsweise:
„§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
…
9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;
10. gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Kinderbetreuungsgeld, das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;
11. Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
…
(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer F...