FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 30h [Rückforderungs-, Ersatz- und Strafbestimmungen]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Rückzahlung zu Unrecht bezogener Schulfahrtbeihilfe | ||
II. | Ersatz zu Unrecht in Anspruch genommener Schülerfreifahrt | ||
A. | Ersatzpflicht | ||
B. | Verfahren | ||
C. | Abstandnahme von der Ersatzpflicht | ||
III. | Aufsichtsbehördliche Abstandnahme | ||
IV. | Verwaltungsübertretung |
I. Rückzahlung zu Unrecht bezogener Schulfahrtbeihilfe
1
Hat der Anspruchsberechtigte (§ 30a Abs 1) Schulfahrtbeihilfe (SFB) zu Unrecht bezogen, ist diese zurückzuzahlen.
Zu Unrecht bezogen ist SFB auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein Anspruch auf FB gegeben war.
Auf ein Verschulden kommt es bei der Rückzahlungspflicht – anders als im Verwaltungsstrafverfahren nach Abs 4 – nicht an (vgl Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht12, 1648).
2
Das Verfahren entspricht jenem bei der Zurückzahlung zu Unrecht bezogener FB. Siehe daher die Kommentierung zu § 26 Rz 1 ff.
II. Ersatz zu Unrecht in Anspruch genommener Schülerfreifahrt
A. Ersatzpflicht
3
Abs 2 enthält eine – öffentlich-rechtliche – Ersatzpflicht des Schülers hinsichtlich des vom Bund für die Schülerfreifahrt (SFF) im Linienverkehr nach § 30f Abs 1 und 2 geleisteten Fahrpreises, wenn SFF zu Unrech...