FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30d [Umfang der Schulfahrtbeihilfe]
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Beihilfe einmal je Kind | |
II. | Beihilfe nur während der Schulzeit | |
III. | Unterschiedliche Pauschbeträge |
I. Beihilfe einmal je Kind
1
Wie die Familienbeihilfe (FB, § 7) wird auch die Schulfahrtbeihilfe (SFB) für ein Kind nur einmal je Anspruchszeitraum gewährt.
In der Fassung BGBl 1972/284 sah Abs 1 noch eine Regelung für den Fall vor, dass FB für ein Kind gemäß § 12 aF einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird. Da die abweichende Auszahlung nach § 12 aF entfallen ist (§ 12 hat nunmehr einen anderen Regelungsinhalt), konnte in Abs 1 mit der Nov BGBl I 2004/110 die bisherige Kollisionsnorm entfallen.
2
Die SFB wird auch dann (jeweils in voller Höhe) gewährt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig (etwa gemeinsam durch Eltern in einem einzigen PKW) befördert werden.
3
Siehe im Übrigen bei § 7.
II. Beihilfe nur während der Schulzeit
4
Da die SFB einen Beitrag zu den tatsächlichen Kosten der Zurücklegung des Schulweges bzw des Weges zwischen Familienwohnsitz und ausbildungsbedingtem Zweitwohnsitz leisten will, wird sie nicht während des gesamten Jahres gewährt, sondern nur für Monate, in denen tatsächlich zur Schule gefah...