FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30b [Unentgeltliche Beförderung, fallweise Lehrveranstaltungen]
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Vorrang der Schülerfreifahrt | ||
A. | Schülerfreifahrt | ||
B. | Andere unentgeltliche Beförderung | ||
C. | Zumutbarkeit der Nutzung der Schülerfreifahrt oder einer anderen unentgeltlichen Beförderung | ||
II. | Schulfahrtbeihilfe bei Schülerfreifahrt | ||
III. | Fallweise stattfindende Lehrveranstaltungen |
I. Vorrang der Schülerfreifahrt
1
Schulfahrtbeihilfe (SFB) ist insoweit nicht zu gewähren, als der Schüler für den Schulweg oder für den Weg zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz Schülerfreifahrt (SFF) oder eine andere unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen kann.
Ob eine bestehende SFF oder andere unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen wird, ist nicht maßgeblich, sofern die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung besteht.
A. Schülerfreifahrt
2
Wenngleich im FLAG erst nach der SFB geregelt, ist primär die Sachleistung der SFF im Linien- oder Gelegenheitsverkehr (§ 30f) zu gewähren. Nur wenn die Nutzung der SFF ganz oder teilweise nicht in Betracht kommt (s Rz 4 f), kommt insoweit die SFB zum Tragen.
Der Selbstbehalt bei der SFF (§ 30f) kann nicht im Wege der SFB refundiert werden.
B. Andere unentgeltliche Beförderung
3
Der ...