Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 49 Bauwerks- und Wohnungsnummerierung
Anmerkungen:
1) Die Nummerierungspflicht wird mit der Nov LGBl 2008/24 auf Bauwerke aller Art ausgedehnt.
2) Für die einheitliche Gebäudenummerierung besteht der Beschluss des Gemeinderates vom , ABl 1958/100.
Judikatur:
1. Eine Erledigung, mit welcher dem Eigentümer aufgetragen wird, eine bestimmte Orientierungsnummer anzubringen, ist ein Bescheid ( Slg 4810/A, , 87/05/0204, BauSlg 1086, , 2009/05/0305).