Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 46 Wirkung und Vollstreckung des Enteignungsbescheides
(EB zur Nov 1976)
Mit Rechtskraft des Enteignungsbescheides werden nach dieser Bestimmung alle obligatorischen Rechte an der enteigneten Sache zum nächsten Kündigungstermin aufgekündigt, was – etwas modifiziert – dem österreichischen Rechtsgrundsatz entspricht, daß bei Untergang einer Sache die obligatorischen Rechte das Schicksal der Hauptsache teilen. Dieser Grundsatz wird jedoch insofern gemildert, als die obligatorischen Rechte erst zum nächsten Kündigungstermin untergehen und die enteignete Sache in den ortsüblichen Fristen zu räumen und zu übergeben ist. Eine gewisse Ausnahme von diesem Grundsatz wird bei Enteignung einer Grundfläche auf Zeit festgesetzt, da keine Notwendigkeit besteht, alle obligatorischen Rechte bei teilweisem Weiterbestand des Objektes untergehen zu lassen.
Anmerkungen:
1) Vgl § 560 ZPO.
2) Vgl Anm 7 zu § 44.
Judikatur:
1. Durch die Enteignung einer Liegenschaft erlöschen auch die Bestandrechte; der bisherige Mieter kann daher auf Räumung geklagt werden ().
2. Auf Grund des Beschlusses des VfGH, mit dem der Beschwerde eines Enteigneten aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat die Verwalt...