Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 42 Ergänzungsflächen
(EB zur Nov 1976)
Die Bestimmung des § 42 stellt sich als notwendige Ergänzung zur Regelung des § 16 über die Bauplatzschaffung dar und versetzt den Abteilungswerber, wie bereits erwähnt, in die Lage, erforderlichenfalls durch die Anwendung von Zwangsrechten das Eigentum der für die Schaffung des Bauplatzes erforderlichen Grundflächen (Ergänzungsflächen) zu erlangen. Diese Zwangsrechte können jedoch in Verbindung mit der Regelung des § 16 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn andernfalls unbebaubare Grundstücke im Bauland zurückbleiben. Bei bebauten Grundflächen gelten dieselben Einschränkungen der Enteignungsmöglichkeit wie für die Enteignung von Grundflächen für öffentliche Zwecke, doch werden die Tatbestandsmerkmale des Abs 1 um die Regelung der lit d ergänzt, wonach auch bebaute Ergänzungsflächen enteignet werden können, wenn es sich um Baulichkeiten handelt, deren erste Baubewilligung vor mindestens 80 Jahren erteilt worden ist.
Es darf im Zusammenhang mit der Betrachtung dieses Tatbestandes nicht übersehen werden, daß Ergänzungsflächen im verbauten Stadtgebiet fast ausnahmslos nur durch Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes wie...