Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 41 Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel
Anmerkungen:
1) Dieser Vorbehalt muss im Bebauungsplan ausgewiesen sein.
2) Wie man einen Wald- und Wiesengürtel „ausgestalten“ kann, ist nirgends bestimmt. Die Bestimmung des § 41 schlägt sich außerdem hinsichtlich des Umfanges der Enteignung mit § 38 Abs 3 lit c.
3) Vgl auch § 36 des Wiener Naturschutzgesetzes. Die Enteignungstatbestände überschneiden sich teilweise; ist in diesen Fällen eine Ausgestaltung mit dem Anliegen des Naturschutzes vereinbar? Vgl auch § 24 Abs 4 NschG.