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Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 40 Grundflächen für öffentliche Zwecke

Anmerkung:

1) Es muss bezweifelt werden, ob bei Wegfall der Rechtsgrundlage das Verfahren unbedenklich weitergeführt werden kann, weil ja auch der maßgebliche Zeitpunkt jener der Entscheidung der Behörde ist.

Judikatur:

1. Es ist undenkbar, eine Erholungsfläche (Fußballplatz) als öffentlich zu qualifizieren, wenn sie nicht überwiegend und – bei gleichbleibender Situation – auf unbegrenzte oder doch dem Zweck entsprechend lange Dauer der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder öffentlichen Einrichtungen dient ( Slg 5724).

2. Das Verlangen eines Eintrittsgeldes (WIG 74) schließt das Vorliegen einer öffentlichen Erholungsfläche nicht aus ( Slg 6935).

Bauordnung für Wien

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