Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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TARIF II - über das Ausmaß der Kommissionsgebühren
A. Allgemeiner Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr nach einer Post des Besonderen Teiles dieses Tarifes zu entrichten ist, für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
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1. | an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr | 7,63 Euro |
2. | an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr | 11,62 Euro |
3. | an Werktagen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen | 17,07 Euro |
S. 1027 B. Besonderer Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen für
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1. | Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten oder einen Feuerwehrbeamten für jedes entsendete Organ | ||
a) | bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein | ||
1. bis zu drei Stunden | 47,23 Euro | ||
2. bis zu sechs Stunden | 76,30 Euro | ||
3. über sechs Stunden | 94,47 Euro | ||
b) | bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Bühnenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde | ||
1. an Werktagen mit Ausnahm... |