Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis
Judikatur:
1. Die Wortfolge „Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ in § 2 Abs 2 Gebrauchsabgabegesetz ist nicht anders zu interpretieren als jene in § 82 Abs 5 StVO. Nach Auffassung des Gerichtshofes hat der Gesetzgeber in diesen Bestimmungen nicht die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des ruhenden, sondern des fließenden Verkehrs gemeint ( 207, 247/80).
2. Ein Widerspruch zum Stadtbild stellt einen Versagungsgrund für eine Gebrauchserlaubnis dar. Behauptungen eines Sachverständigen reichen nicht aus, einen solchen Widerspruch dazutun; ein Gutachten bedarf eines ausreichenden Befundes (, BauSlg 194).
3. Eine Behörde ist nicht berechtigt, von einem Bewilligungswerber Unterlagen zu fordern, welche nach dem Antrag nicht anzuschließen sind (, BauSlg 425).
4. Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen, die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist ein Akt der Hoheitsverwaltung. Ein Bescheid, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, verleiht die Befugnis zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer ö...