Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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1. Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl 1991/259
Auf Grund der § 11 Abs. 3 und 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. 325/1990, wird hinsichtlich des § 11 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: