Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 20 Verwenden von Daten
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Diese Bestimmung des Abs. 1 entspricht § 22e WBAG mit dem Art. 8 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten umgesetzt wurde. Der Informationsaustausch ist gemäß Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) 765/2008 (vgl. Erwägungsgrund 30) bei der Durchführung von Risikoanalysen im Rahmen von Marktüberwachungsprogrammen erforderlich. Diese Bestimmung soll in Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzgesetzes sicherstellen, dass die Markt-überwachungsbehörde die für den gemäß der Verordnung (EG) 765/2008 erforderlichen Informationsaustausch benötigten Daten automationsunterstützt verarbeiten und übermitteln darf.
Die Bestimmung des Abs. 2 über die Ermächtigung zur personenbezogenen Datenübermittlung wurde in Anlehnung an die in § 10 Abs. 2 und 3 Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, normierten Bestimmungen gefasst.