Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 18 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Diese Bestimmung enthält in Abs. 1 eine demonstrative Aufzählung derjenigen Aufgaben, die auf Grund der Verordnung (EG) 765/2008 dem OIB als Marktüberwachungsbehörde übertragen werden.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 2) sind die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten; insbesondere ist an eine Publikation in der Zeitschrift „OIB-aktuell“ und an eine Bereitstellung im Internet zu denken.