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Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 17 Marktüberwachungsbehörde

Geuder/Fuch

(EB zur StF LGBl 2014/23)

Zu § 17 bis 21 (VIII. Abschnitt):

Diese Bestimmungen entsprechen den bisherigen § 22a bis 22f (VII. Abschnitt) WBAG.

Zu § 17:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass das OIB als gemeinsame Einrichtung der Länder mit den Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde betraut wird. Abs. 2 stellt den verfassungsrechtlich erforderlichen Weisungszusammenhang sicher.

Bauordnung für Wien

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