Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 17 Marktüberwachungsbehörde
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Zu § 17 bis 21 (VIII. Abschnitt):
Diese Bestimmungen entsprechen den bisherigen § 22a bis 22f (VII. Abschnitt) WBAG.
Zu § 17:
In Abs. 1 wird festgelegt, dass das OIB als gemeinsame Einrichtung der Länder mit den Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde betraut wird. Abs. 2 stellt den verfassungsrechtlich erforderlichen Weisungszusammenhang sicher.