Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 16 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Diese Bestimmung setzt Art. 24 der aktuellen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten / Verwendung um.
Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, jedoch die in der Leistungserklärung erklärte Leistung nicht erbringen, dürfen bereits aufgrund der VO (EU) Nr. 305/2011, nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (siehe z.B. Art. 56 Abs. 5 lit. a der VO). Dass von den Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die erklärten Leistungen gestellt werden können, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 der VO.
Aus Art. 6 Abs. 3 lit. e der VO ergibt sich wiederum, dass alle wesentlichen Merkmale des Bauprodukts in der Leistungserklärung deklariert werden müssen, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den im jeweiligen Mitgliedstaat, wo das Bauprodukt auf dem Markt bereit gestellt wird, Bestimmungen vorhanden sind. In Österreich wird dies in der Baustoffliste ÖE festgelegt. Bauprodukte, für die nicht alle wesentlichen Merkmale deklariert sind, die in der Baustoffliste gefordert werden, dürfen demnach nicht nur nicht verwendet werden, sondern auch nicht auf dem Mar...