Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 14 Bautechnische Zulassung
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Zu § 14 und 15:
Diese Bestimmungen setzen Art. 21 und 22 der aktuellen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung / Verwendung von Bauprodukten um.
In vielen EU-Mitgliedstaaten gibt es eine lange Tradition von nationalen Baustoffzulassungen, insbesondere in D, F, NL, BE, ESP und UK. Diese nationalen Systeme dienten einerseits der Zulassung von nicht genormten Baustoffen, andererseits enthielten sie auch konkrete Hinweise über die Verwendung der betreffenden Baustoffe, wie sie in Produktnormen üblicherweise nicht enthalten sind.
Durch die RL 106/89/EWG wurde als Basis für die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten neben Normen (harmonisierte europäische Normen) auch eine europäische Baustoffzulassung eingeführt (Europäische technische Zulassung – ETZ). Allgemein wurde erwartet, dass diese ETZ die verschiedenen nationalen Baustoffzulassungssysteme ersetzen wird. Tatsächlich bestehen jedoch auch zwanzig Jahre nach Inkrafttreten der Bauproduktenrichtlinie weiterhin diese nationalen Baustoffzulassungen, da durch die europäische Harmonisierung zwar die technischen Parameter und die Prüfmethoden für Bauprod...