Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 6 Baustoffliste ÖA
(EB zur StF LGBl 2014/23)
§ 6 setzt Art. 13 der aktuellen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung um. Aufgenommen wird die Möglichkeit, das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung festzulegen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist (siehe Abs. 2 Z 2).