Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 2 Begriffsbestimmung
(EB zur StF LGBl /2014/23)
Die Begriffsbestimmungen wurden an den geänderten gemeinschaftsrechtlichen Rahmen angepasst und konnten durch den nunmehr eingeschränkten Regelungsgehalt des WBPG 2013 und das Wiederholungsverbot betreffend der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 weitgehend entfallen.
Zu den zum Gesetzestext relevanten Begriffen „Wirtschaftsakteur“ und „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“ wird auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 7 und 21 der Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen. Der Begriff der Wirtschaftsakteure umfasst demgemäß Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.