Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 17 Vollziehung; Beschwerden
Anmerkungen:
1) Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Änderungen im Bereich des Rechtsschutzes steht den Rechtsschutzsuchenden künftig generell das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu. über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.