Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 9 Ausgleichsabgabe
Judikatur:
1. Durch die im § 9 BaumSchG vorgesehenen Geldleistungsverpflichtungen wird der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes gemäß Art 5 StGG nicht berührt ( Slg 8195).
2. Für den Fall der Erteilung einer Entfernungsbewilligung ergibt sich aus § 9 Abs 1 BaumschutzG im Zusammenhalt mit § 5 Abs 3 und § 6 Abs 5 leg cit, daß die Abgabenbehörde ihrem Bescheid die bescheidmäßige Feststellung der Administrativbehörde (§ 17 leg cit idF LGBl 19/1984) zugrundezulegen hat, daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht voll erfüllt werden kann und um welche Zahl die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Die Ausgleichsabgabe ist diesfalls nach Rechtskraft des genannten Feststellungsbescheides mit gesondertem Abgabenbescheid zu bemessen. Die Abgabenbehörde ist an die getroffenen Feststellungen gebunden, eine selbständige Beurteilung der Erfüllbarkeit der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist ihr verwehrt ().
3. S E 2 zu § 6.