Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 7 Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
Anmerkungen:
1) Die Verletzung der Anzeigepflicht ist nach § 13 Abs 1 ebenso strafbar wie die Nichtbefolgung der Ersatzpflanzung.
2) Die Frage, ob als Ersatzbäume in diesem Sinne auch Obstbäume zulässig sind, dürfte zu verneinen sein (s § 1 Abs 2 Z 3).