Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Anmerkungen:
2) Nach Art 10 Abs 1 Z 12 B‑VG fallen Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes. Das vorliegende Gesetz fällt in die Zuständigkeit der Länder nach Art 15 Abs 1 B‑VG ( Slg 8195).
3) S auch § 18.
4) S Forstgesetz 1975, BGBl 440 idgF.
5) Die Abgrenzung zum Begriff sonstiger Laubbaum (Zierbaum) ist nicht immer leicht. In Grenzfällen (zB Baumhasel) wird es darauf ankommen, welchem Zweck der Baum primär dient (Standort).
Judikatur:
1. Die im BaumSchG enthaltenen Regelungen sind primär auf Gesichtspunkte zurückführbar, die sich aus solchen eigenen Sachgebieten ergeben, die zweifellos unter die Generalkompetenz des Art 15 Abs 1 B‑VG fallen (Naturschutz einschließlich des Landschaftsschutzes; Landwirtschaftswesen, einschließlich der Landeskultur, Baurecht einschließlich des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung – vgl VfSlg 7792 ( Slg 8195).
2. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 leg cit wird der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Rücksicht ...