Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 23 Antrag auf Umlegung
Anmerkungen:
1) Die Umlegung verbindet in einem komplexen Verfahren die Grundabteilung mit zivilrechtlicher Realteilung und Ausgleichsleistungen.
2) Zwischen den Eigentümern müssen gravierende Divergenzen über die Neuverteilung bestehen, bei Einvernehmen ist zwingend eine „bloße“ Grundabteilung durchzuführen. Die Aussicht auf Steuervorteile allein ist kein ausreichender Grund für eine Umlegung.