Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 4 Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung
Anmerkungen:
1) Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl Slg 6225/A) besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung der Ausnahme.
2) ZB weil aus Verkehrsrücksichten die Arbeiten am Tag nicht durchgeführt werden dürfen.
3) Keine Devolutionsfrist im Sinne des § 73 AVG.
4) Hinsichtlich der „Unmittelbarkeit“ der Gefahrenbeseitigung wird zu berücksichtigen sein, dass die Behörde anonsten vor Arbeitsbeginn 4 Wochen Zeit hat, über ein Ansuchen zu entscheiden (vgl Abs 4).
5) Hier handelt es sich um bewilligungsfreie Notstandshandlungen (§ 6 VStG).
6) Umfasst sind sämtliche als Einbauten neu errichtete öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen.