Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 1 Anwendungsbereich
Anmerkung:
1) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind alle Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind; es ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens, des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens nicht anzuwenden. Seit gilt hiefür grundsätzlich die V über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 1991/240 idgF.