Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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S. 902 6. Gesetz, mit dem das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 – WÖlfG 2006 – erlassen wird, LGBl 2006/66 idF LGBl 2009/34 und 2013/35
Allgemeines
Kernstück des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 – WÖlfG 2006 ist der Entfall der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bei Errichtung oder Änderung von Ölfeuerungsanlagen und Lagerungen, als auch die Beseitigung der Benützungsbewilligung. Diese werden durch die Pflicht des Eigentümers oder der Eigentümerin oder sonstigen Verfügungsberechtigten zur Einholung eines Abnahmebefundes und der Vorlage desselben sowie der sonstigen im Gesetz genannten Unterlagen vor Inbetriebnahme der Anlage ersetzt. Mit dem Abnahmebefund wird bestätigt, dass die Ausführung der Ölfeuerungsanlage oder Lagerung dem WÖlfG 2006 und den einschlägigen technischen Normen entspricht. Es werden Pflichten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder sonstigen Verfügungsberechtigten, aber auch von Überprüfenden normiert, deren Einhaltung die Sicherheit der Ölfeuerungsanlage oder Lagerung gewährt.