Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 19 Bauverbote
Anmerkungen:
1) Die Ausnahme wird erst im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren gewährt (ein Verfahren nach § 70a kommt hier nicht in Betracht).
2) Es ist eigentlich völlig unverständlich, dass die bisherige, probate Lösung aufgehoben wurde. Mit der Neuregelung (Nov LGBl 2005/41) iZm § 17 Abs 5 (neu) und dem Entfall des § 39 Abs 5 ist ein Rechtsdefizit entstanden. Der betroffene Grundeigentümer (Parzellant) darf zwar die Ausgleichsabgabe nach § 17 Abs 4a zahlen, hat aber uU trotzdem davon gar nichts, weil die benötigten Grundstücksflächen nach wie vor in der Natur den Zugang verwehren. Versucht es der Betroffene mit einer Notwegsklage, wird die Grundabteilung durch Zeitablauf möglicherweise außer Kraft treten. Da die Gemeinde bei der Einholung des Gutachtens von Sachverständigen nach § 17 Abs 4a auf die Meinung der Fachabteilung zurückgreift, ist es, um zu realistischen Werten zu kommen, sehr oft notwendig, Gegengutachten vorzulegen und den Rechtsweg zu den Gerichten zu beschreiten.
3) Die Ausnahme wird erst im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren gewährt (ein Verfahren nach § 70a kommt hier nicht in Betracht).
4) Daraus ergibt sich, dass sowohl das Fehlen einer recht...