Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 Grundabtretungen zu Verkehrsflächen bei Abteilungen oder Bauführungen im Grünland oder in Sondergebieten
Anmerkungen:
1) Diese Regelung greift nur dann, wenn das betreffende Grundstück ans öG auch tatsächlich grenzt. Vgl auch Anm 3) zu § 17.
2) Historisch gesehen war die Abtretungsverpflichtung im ländlichen Gebiet und im Sondergebiet an Neu- und Zubauten geknüpft. Erst mit der Nov LGBl 2003/10 wurde diese Regelung eliminiert, die eine konkrete Berechnung ermöglichte. Die derzeitige Regelung ist exzessiv (was ist etwa bei einer Bewässerungsanlage mit 40 m Länge?) und daher offensichtlich verfassungswidrig.