Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 13 Gebäudegröße
Judikatur:
1. Eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Gebäudehöhe läge auch bei einer Überschreitung von zulässigen Geländeveränderungen nur dann nicht vor, wenn auf den dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Seiten die Geländeanschüttungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden sollen und der obersten Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem – an diesen Seiten – verglichenen Gelände liegen sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0148) ().
2. Im Hinblick darauf, dass sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses (vgl § 13 Abs 2 KlGG) von der (allenfalls erst zu schaffenden) Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung dieses Nachbarrechtes auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden (bzw geplant) sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl 2008/05/0024 – in Bezug auf ein Bauansuchen für ein Kleingartenwohnhaus und auf die Frage der Berücksichtigung von Geländeveränderungen nach dem KlGG idF nach Inkrafttreten ...