Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 5 Anforderungen an Kleingärten
(EB zur Nov 2009/25)
Zu § 5 Abs 1:
In der Praxis kommt es öfters vor, dass Aufschließungswege nicht unmittelbar, sondern nur über einen im Bebauungsplan vorgesehenen Parkplatz oder einen im Gartensiedlungsgebiet bereits geschaffenen Aufschließungsweg mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbunden sind. Die Ergänzung in Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es unsachlich wäre, allein aus einem solchen Grund die Bewilligung einer Grundabteilung zu verweigern.
Anmerkungen:
1) Eine Aufschließung durch eine Servitut ist nun nicht mehr möglich. Es fragt sich, wieso im Grünland – Kleingartengebiet über einen im Bauland – Gartensiedlungsgebiet liegenden Aufschließungsweg, also einer völlig anderen Widmungskategorie, aufgeschlossen werden kann. Denn völlig ungeregelt ist, wenn diese formale Aufschließungsmöglichkeit deswegen nicht funktioniert, weil das (angrenzende?) Gartensiedlungsgebiet von den Eigentümern der Baulose abgesperrt wird. Ein fremdes Benutzen der von den anrainenden Losinhabern zu erhaltenden Wege wird mit Sicherheit nicht geduldet werden, auch wenn die WBO betont, dass dort der öffentliche Verkehr zu dulden wäre. Die Aufschließung über Anlagen...