Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 51 Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen
Anmerkung:
1) Durch den Verzicht auf eine rechtliche Sicherstellung im Grundbuch durch Ersichtlichmachung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung und die bloße vertragliche Sicherstellung (etwa im Wege eines Bestandrechtes) wurde die Durchsetzung der Verpflichtung problematisch.
Judikatur:
1. Ein Mitspracherecht des Betroffenen betr Festsetzung eines Pflichtstellplatzes auf einer benachbarten Liegenschaft ist im Verfahren betr die Auflassung von Stellplätzen nicht gegeben – hier Abweisung des Antrages auf Zustellung betr den Bescheid über die Auflassung.
Durch § 36 (jetzt: § 48) WGG ist die Verpflichtung des Bauwerbers normiert, Stellplätze auf seinem Bauplatz zu schaffen. Das WGG geht davon aus, dass alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last zu vermindern (s , Slg 3919). § 37 (jetzt: § 51) WGG räumt dem Bauwerber die Möglichkeit ein, dieser Verpflichtung auf andere Weise zu entsprechen. … Keineswegs wird aber durch diese Bestimmung eine privatrechtliche Vereinbarung (etwa durch Bestandvertrag oder Einräumung einer Grunddienstbarkeit) ersetzt oder überflü...