Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 22 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Anmerkungen:
1) Die EB bleiben jeden Hinweis schuldig, welche Maßnahmen möglich sind, um die Benützung der Parkeinrichtungen auf befugte und eingewiesene Personen zu beschränken; dies wäre wohl nur durch einen angestellten Einweiser möglich.
2) Ein schriftlicher Aushang oder optische Signale, wie die EB vermeinen, ist sicher keine geeignete Maßnahme zur richtigen und gefahrlosen Benützung der Anlage.