Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 9 Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2006/61)
Zu Abs 1 und 2:
Ein Ansuchen um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen kann gemäß Abs 1 künftig formlos, das heißt ohne Anschluss einer Grundbuchsabschrift und eines Lageplanes, eingebracht werden. Die Bestimmungen des geltenden Bebauungsplanes werden gemäß Abs 2 in einem von der Behörde – in der Regel auf elektronischem Wege – erstellten Plan dargestellt, der dem Bekanntgabebescheid angeschlossen wird. Abtretungs- und Einbeziehungsverpflichtungen werden nicht mehr planlich ausgewiesen; ob solche Verpflichtungen bestehen, ist dem Bescheid zu entnehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des bisherigen Abs 3 ist daher entbehrlich.
Zu Abs. 3:
Durch Abs 3 soll ausgeschlossen werden, dass ein Eigentümer oder ein Baurechtseigentümer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für dieselbe Liegenschaft trotz unverändertem Bebauungsplan weitere Bekanntgaben erwirkt und dadurch für diese Liegenschaft die Rechtslage im Sinne des § 10 Abs 1 – womöglich auf Jahre hinaus – perpetuiert. Um dennoch länger dauernde Projektentwicklungen zu ermöglichen, wird die Gültigkeitsdauer der Bekan...