Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 6 Allgemeines und Schutzabstand
(EB)
Der in Abs. 2 festgelegte Abstand zu Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, wurde von bisher 2,50 m auf 2,00 m reduziert. Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist bei schmäleren Gehsteigen teilweise ein noch geringerer Abstand gegeben. Durch diese Anpassung wird einer Ungleichbehandlung für nicht öffentliche Verkehrsflächen bei gleichzeitiger Wahrung des erforderlichen Schutzniveaus vorgebeugt. Da sich der Schutzzweck dieser Abstandsvorschrift insbesondere auf die Vermeidung des unmittelbaren Eindringens von Abgasen in Räume bezieht, in welchen sich regelmäßig Menschen aufhalten, wird auch nur auf Stellplätze im Freien (die keinen Raum bilden) und deren Relation zu Aufenthaltsräumen Bezug genommen. So fallen auch überdachte Stellplätze unter diese Regelung.
Anmerkung:
1) Vgl die für den Betrieb geltenden Vorschriften § 17 ff. Bei verfassungskonformer Auslegung ist davon auszugehen, daß diese Betriebsvorschriften auf gewerbliche Anlagen keine Anwendung finden.
2) Da bei der Festsetzung des Flächenwidmungsplanes auch die zukünftigen dauerhaften Immissionsverhältnisse und deren Zumutbarkeit für dort sich aufhaltend...