Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Städtebauliche Vorschriften
Anmerkungen:
1) Zwischen dem bewilligungsfreien Einstellen nach § 3 Abs 3 und der Kleinanlage (also. eine bauliche Einrichtung) nach § 4 Abs 3 ist zu unterscheiden. Bereits rechtmäßig bestehende Anlagen in anderen Bauklassen werden davon nicht berührt.
2) Unter die gesetzlichen Ausnützbarkeitsbestimmungen fallen wohl auch die Bestimmungen des § 79 Abs 3 BO.
Judikatur:
1. Auch ein Altersheim eines gemeinnützigen Vereins ist eine Baulichkeit, die den besonderen Schutz des § 4 Abs 3 (jetzt: Abs 2) WGG genießt ( Slg 6117/A).
2. Aus der Bestimmung des § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG kann nicht abgeleitet werden, dass eine unbedingte Verpflichtung besteht, Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen in jenen Fällen, in denen eine solche Anlage im Seitenabstand auf der Nachbarliegenschaft errichtet ist, an derselben Liegenschaftsgrenze in gekuppelter Bauweise herzustellen ( Slg 9865/A).
3. Eine gesondert in Erscheinung tretende, mit dem Hauptgebäude in Verbindung stehende Garage ist als Nebengebäude zu beurteilen, falls die sonst erforderlichen Begriffsmerkmale zutreffen; dem Bauwerber ist die Möglichkeit zu einer Projektsänderung einzu...