Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7d Mehrzweckbauvorhaben
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
Vgl den Hinweis bei § 7b.
§ 7d regelt den Fall der Verbindung eines Großbauvorhabens und eines Einkaufszentrums, wenn jedes für sich betrachtet die Grenzmaße des § 7b bzw § 7c nicht erreicht, jedoch gemeinsam diese Maße überschritten werden und soll dadurch entstehende Probleme bei der Zuordnung zu den Begriffen der § 7b und 7c vermeiden.
Anmerkungen:
1) Vgl Anm 1 zu § 7b.
2) Der Titel ist irreführend. Gemeint sind Kombinationen von Versammlungs‑, Veranstaltungs- und Sportanlagen mit EKZ. Vgl auch die Anm zu § 7b und 7c.